Auszug der aktuellen "Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung):

 

Besondere Vorschriften
§ 6
Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,
stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

(1 a) In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne des Absatzes 1 anstelle des dort genannten Personenkreises auch mit den Personen des eigenen Hausstands und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.


(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die weder die in Absatz 1 noch die in Absatz 1 a genannten Anforderungen erfüllen, sind verboten.

Quelle

Ingo Bittner