Am Freitag, den 3. Dezember, wurde den braunschweiger Sportvereinen eine Rundmail der Stadtverwaltung zugestellt. In dieser werden die Regelungen, die für das Sporttreiben in Braunschweig gültig sind, dargestellt.
. Folgende Vorschriften gelten aktuell für Braunschweig:
- Niedersächsische Corona-Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) — Mit Änderung gültig ab 01. Dezember 2021:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesreqierunq-185856.html
- Allgemeinverfügung der Stadt Braunschweig zur Geltung von Beschränkungen anlässlich des Erreichens der Warnstufe 2 — Gültig ab 01. Dezember 2021:
https://cdn.braunschweig.de/politik verwaltung/bekanntmachunoen/oeffentliche/index.php Mit Wirkung vom 01. Dezember 2021 wurde für Braunschweig die Warnstufe 2 festgestellt.
- Was gilt in der Warnstufe 2?
Gemäß § 8 b Absatz 6 Niedersächsische Corona-Verordnung gilt:
- Jede Person, die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, muss einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, sowie eine Atemschutzmaske mit Schutzniveau FFP2, KN 95 o. ä. tragen (Impfnachweis oder Genesenennachweis PLUS Nachweis über negative Testung). Dies gilt auch für jede Person, die Umkleideräume, Sanitäranlagen und Sport-/Materialräume auf Sportanlagen unter freiem Himmel nutzen will. Bei der Sportausübung darf die Maske abgenommen werden.
- Jede Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, muss einen 2G-Nachweis vorlegen (Impfnachweis oder Genesenennachweis).
Was ist mit der Sportausübung von Kindern und Jugendlichen? Gibt es weitere Ausnahmeregelungen?
Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten nicht
- für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
- für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, die Sportanlage nutzen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Niedersächsische Corona-Verordnung führen.
Gemäß § 8 b Absatz 7 Niedersächsische Corona-Verordnung gilt für dienstleistende Personen in Einrichtungen und Anlagen (z. B. Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerin-
nen und Trainer) § 28 b Infektionsschutzgesetz (= 3G am Arbeitsplatz).
Was ist bei Vorstandssitzungen und ähnlichen Zusammenkünften zu beachten?
Bei Veranstaltungen, wie z. B. Vorstandssitzungen oder Jahreshauptversammlungen mit mehr als 15 bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt § 8 Absatz 6 Niedersächsische Corona-Verordnung entsprechend (2G-Plus-Regel, Atemschutzmaske mindestens mit Schutzniveau FFP2, KN 95).
Sind Zuschauende bzw. Gäste in/auf der Sportstätte bzw. in Sportfunktionsgebäu-den zugelassen?
Bei Sportveranstaltungen bis 1000 Teilnehmenden sind Zuschauende bzw. Gäste zugelas-sen. Sie unterliegen jedoch entsprechend § 8 Absatz 6 Niedersächsische Verordnung der 2G-Plus-Regel bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bzw. der 2G-Regel bei Veranstaltungen unter freiem Himmel.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat den je nach Veranstaltungsort notwendigen Nachweis (2G-Nachweis unter freiem Himmel oder 2G-Plus-Nachweis in geschlossenen Räumen) aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Person den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.
- 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung regelt, dass entsprechend der Warnstufen und der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine personenbezogene Erhebung von Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen bei Veranstaltungen zu erfolgen hat. Ebenfalls ist entsprechend der Warnstufen und der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Absatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für Veranstaltungen vorzuhalten.
- Welche Tests sind zulässig für 2G-Plus, bzw. für 3G bei Dienstleistenden?
Für die Testung sind gemäß § 7 Absatz .1 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung folgende Tests zulässig:
1.) eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) — bis 48 Stunden nach Testung gültig
2.) ein PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, den die Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 der Coronavirus-Test-Verordnung erfüllt (Schnelltest) — bis 24 Stunden nach Testung gültig
3.) ein Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Webseite www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests-./ node.html gelistet ist — bis 24 Stunden nach Testung gültig.
Ein Selbsttest ist somit ausreichend. Dieser muss jedoch von einer berechtigten Person (z. B. Vorstand, Spartenleitung, Hygienebeauftragte bzw. Hygienebeauftragter) beaufsichtigt und auch dokumentiert werden. Bei einem positiven Testergebnis ist unverzüglich das städtische Gesundheitsamt zu informieren.